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   OLG Hamm, 14.05.1997 - 12 W 5/97   

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OLG Hamm, 14.05.1997 - 12 W 5/97 (https://dejure.org/1997,9794)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.05.1997 - 12 W 5/97 (https://dejure.org/1997,9794)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Mai 1997 - 12 W 5/97 (https://dejure.org/1997,9794)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1997, 1061
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 12.06.2007 - VI ZB 4/07

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens der persönlich geladenen

    Zweck der Vorschrift ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern (vgl. BVerfG NJW 1998, 892, 893; OLG Frankfurt FamRZ 1992, 72, 73; OLG Düsseldorf OLGZ 1994, 576, 577 f.; OLG Köln FamRZ 1993, 338, 339 und OLGR Köln 2004, 256, 257; OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1649, 1650; OLG Hamm MDR 1997, 1061 und OLGR Hamm 2004, 233, 234; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 141 Rn. 12; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 141 Rn. 5; Wieczorek/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 141 Rn. 63, 68; a.A. OLG München MDR 1992, 513).
  • OLG Frankfurt, 21.09.2006 - 24 W 65/06

    Mündliche Verhandlung: Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht

    Schon daraus allerdings, dass die Partei nicht gezwungen werden kann, ihr Wissen auch tatsächlich preiszugeben (vgl. hierzu i.E. OLG Hamm MDR 1997, 1061; OLG Brandenburg MDR 2001, 411) folgt, dass vor Verhängung eines Ordnungsgeldes eine sorgfältige Abwägung darüber geboten ist, ob das Nichterscheinen der Partei zu einem im Sinne des Förderungszweckes ungünstigeren Verlauf des Verfahrens geführt, das Verfahren behindert oder verzögert hat.

    Der in OLG Hamm OLGR 1994, 154 und MDR 1997, 1061 vertretenen Auffassung, bei diesen Kosten handele es sich um solche, die den in §§ 467 Abs. 1StPO, 46 Abs. 1 OWiG bezeichneten Kosten des Beschuldigten vergleichbar seien, folgt das hier zur Entscheidung berufene Gericht nicht.

  • OLG Frankfurt, 21.09.2006 - 24 W 66/06

    Mündliche Verhandlung: Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht

    Schon daraus allerdings, dass die Partei nicht gezwungen werden kann, ihr Wissen auch tatsächlich preiszugeben (vgl. hierzu i.E. OLG Hamm MDR 1997, 1061; OLG Brandenburg MDR 2001, 411) folgt, dass vor Verhängung eines Ordnungsgeldes eine sorgfältige Abwägung darüber geboten ist, ob das Nichterscheinen der Partei zu einem im Sinne des Förderungszweckes ungünstigeren Verlauf des Verfahrens geführt, das Verfahren behindert oder verzögert hat.

    Der in OLG Hamm OLGR 1994, 154 und MDR 1997, 1061 vertretenen Auffassung, bei diesen Kosten handele es sich um solche, die den in §§ 467 Abs. 1StPO, 46 Abs. 1 OWiG bezeichneten Kosten des Beschuldigten vergleichbar seien, folgt das hier zur Entscheidung berufene Gericht nicht.

  • LAG Hamm, 03.11.2014 - 4 Ta 420/14

    Ordnungsgeld; persönliches Erscheinen; Flucht in die Säumnis; Entscheidungsreife

    Sie darf daher nicht auf dem Umweg über § 141 Abs. 3 ZPO zur Beteiligung am Rechtsstreit gezwungen werden (LAG Hamm, Beschluss vom 22.12.1983 - 8 Ta 342/83 = MDR 1984, 347 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.1997 - 12 W 5/97 = MDR 1997, 1061; unklar LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.02.2008 - 7 Ta 13/08 - juris).
  • OLG Hamm, 26.11.2003 - 9 W 36/03

    Ordnungsgeld, persönliches Erscheinen der Parteien

    Das statthafte (§ 380 Abs. 3 ZPO analog) und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist begründet, denn die Festsetzung des Ordnungsmittels hält der Überprüfung, die das Beschwerdegericht auch hinsichtlich der Ermessensausübung der Vorinstanz in vollem Umfang vorzunehmen hat (vgl. MK/ Peters , ZPO 2. Aufl. § 141 Rdnr. 29 ; Zöller/ Greger ZPO, 24. Aufl. § 141 Rdnr. 15 ; OLG Hamm, MDR 1997, 1061; OLG Köln JurBüro 1976, 1112), nicht stand.

    Nach der vom Senat geteilten, jedenfalls vor dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes v. 27.7.2001 überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung bezweckt das Ordnungsmittel nach § 141 III ZPO nicht eine Bestrafung wegen einer im Nichterscheinen liegenden Missachtung des Gerichts oder des Gesetzes, sondern die Verfahrensförderung ( vgl. OLG Hamm, MDR 1997, 1061 m.w.N. ).

  • KG, 15.08.2007 - 18 WF 128/07

    Zugewinnausgleichsverfahren: Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen nicht

    Schon daraus allerdings, dass die Partei nicht gezwungen werden kann, ihr Wissen auch tatsächlich preiszugeben (vgl. hierzu i.E. OLG Hamm MDR 1997, 1061 ; OLG Brandenburg MDR 2001, 411 ) folgt, dass vor Verhängung eines Ordnungsgeldes eine sorgfältige Abwägung darüber geboten ist, ob das Nichterscheinen der Partei zu einem im Sinne des Förderungszweckes ungünstigeren Verlauf des Verfahrens geführt, das Verfahren behindert oder verzögert hat.

    Der in OLG Hamm OLGR 1994, 154 und MDR 1997, 1061 vertretenen Auffassung, bei diesen Kosten handele es sich um solche, die den in §§ 467 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG bezeichneten Kosten des Beschuldigten vergleichbar seien, folgt der Senat nicht (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. September 2006, zu 24 W 65/06).

  • LAG Niedersachsen, 07.08.2002 - 10 Ta 306/02

    Dokumentation der ordnungsgemässen Ladung als Voraussetzung für die Verhängung

    Die Verhängung von Ordnungsgeld ist dagegen keine Sanktion für die Missachtung der richterlichen Anordnung des persönlichen Erscheinens (vgl. OLG Hamm, 14.5.1997, 12 W 5/97, MDR 1997, S. 1061; Zöller-Greger, a.a.O., Rz. 12) oder für das Scheitern von Vergleichsverhandlungen.
  • LAG Köln, 19.03.2006 - 14 (5) Ta 2/06

    Ordnungsgeld gegen die nicht erschienene Partei

    Der Schwerpunkt der Begründung über die Verhängung eines Ordnungsgelds liegt in der erschwerten oder verzögerten Sachverhaltsaufklärung, die durch das Ausbleiben der Partei verursacht wird (siehe OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.1997, MDR 1997, Seite 1061).
  • LSG Sachsen, 28.04.1999 - L 1 B 38/97

    Entlastung einer Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des "Büroversehens" ;

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  • OLG Hamm, 31.07.2018 - 21 W 16/18

    Persönliches Erscheinen angeordnet: Partei kann sich vertreten lassen!

    Ob das Gericht dieses Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat, unterliegt in vollem Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht (OLG Hamm - 12 W 5/97, MDR 1997, 1061).
  • LAG Schleswig-Holstein, 16.01.2003 - 5 Ta 218/02

    Ordnungsgeldbeschluss fünf Tage nach Urteilsverkündung, persönlich geladene

  • LAG Sachsen, 20.05.2015 - 4 Ta 5/15

    Ermessensfehlerhafte Verhängung eines Ordnungsgeldes nach Urteilsverkündigung

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